Zum Hauptinhalt springen

MedienmitteilungVeröffentlicht am 19. Februar 2026

Umsetzung des Kostendämpfungspakets 2: Eröffnung der Vernehmlassung zum Arzneimittelbereich

Bern, 19.02.2026 — Das aus zwei Paketen bestehende Kostendämpfungsprogramm soll den Anstieg der Gesundheitskosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) bremsen und so die Prämienzahlenden entlasten. Das Massnahmenpaket 2, das vom Parlament im März 2025 verabschiedet wurde, umfasst mehrere Änderungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung. An seiner Sitzung vom 18. Februar 2026 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zu den entsprechenden Anpassungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) eröffnet. Mit diesen Änderungen sollen der Zugang zu innovativen Therapien gefördert und gleichzeitig die Versorgung mit Arzneimitteln verbessert sowie Einsparungen erzielt werden.

Das Kostendämpfungspaket 2 wird in verschiedenen Ausführungsbestimmungen umgesetzt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Februar 2026 das Vernehmlassungsverfahren zur Preisfestsetzung bei Arzneimitteln eröffnet, nachdem im November 2025 eine Revision zu mehreren medizinischen Leistungen (Spital-Referenztarife, Anforderungen an Laboratorien) in die Vernehmlassung gegangen war.

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) haben ausserdem Anfang Januar 2026 die Arbeitsgruppe «Life Science Standort» eingesetzt. Diese Arbeitsgruppe soll zuhanden des Bundesrat Empfehlungen erarbeiten und dabei verschiedene Standortfaktoren berücksichtigen wie Zulassung, klinische Studien und Forschung, Preisbildung, Fachkräfte und Ausbildungssituation, Steuerpolitik oder geistiges Eigentum. Allfällige Empfehlungen der Arbeitsgruppe «Life Science Standort» betreffend Kostendämpfungspaket 2 können vom Bundesrat auch während oder nach der Vernehmlassung berücksichtigt werden.

Mengenrabatte auf hochpreisige Arzneimittel

In den letzten zehn Jahren sind die Kosten von Arzneimitteln zulasten der OKP überdurchschnittlich stark gestiegen (+50 %) und liegen nun bei über 9,2 Milliarden Franken. Dies ist einer der Hauptgründe für den starken Prämienanstieg in der Schweiz. Von den über 3000 Medikamenten auf der Spezialitätenliste (SL) verursachen die 80 bis 100 meistverkauften mehr als ein Drittel der Arzneimittelkosten der OKP, was 3 Milliarden Franken entspricht. Eine der Änderungen in der KVV sieht Mengenrabatte auf diese Arzneimittel mit sehr hohem Umsatz vor. Diese Rabatte werden anhand des Jahresumsatzes der Arzneimittel festgelegt und berücksichtigen die Amortisierung der Forschungs- und Entwicklungskosten. Das Ziel ist, jährlich rund 350 Millionen Franken einzusparen, ohne die Arzneimittelversorgung zu beeinträchtigen. Diese Änderung entspricht auch der Motion 19.3703 Dittli «Medikamentenkosten. Es braucht Anpassungen beim Zulassungs- und Preisbildungssystem im Bereich der Grundversicherung».

Preismodelle für einen gewährleisteten Zugang zu innovativen Arzneimitteln

Die Preismodelle für hochpreisige Arzneimittel sind nun gesetzlich verankert. Diese Modelle ähneln Vereinbarungen zwischen der Pharmaindustrie und den Behörden oder Krankenversicherern und legen Rückerstattungen auf den publizierten Arzneimittelpreis fest. Sie sind in den meisten europäischen Ländern Praxis und gewährleisten einen raschen und kostengünstigeren Zugang zu innovativen, hochpreisigen Arzneimitteln. Damit lassen sich auch die Risiken minimieren, wenn Unsicherheiten bezüglich der Wirksamkeit eines Arzneimittels bestehen. Beispielsweise muss ein ausgehandelter Rabatt an die Krankenversicherer rückerstattet werden, wenn eine Behandlung bei einem Patienten oder einer Patientin nicht das erhoffte Ergebnis bringt.

Modernisierung des Preisfestsetzungsprozesses

Daneben sind weitere Anpassungen zur Modernisierung des Preisfestsetzungsprozesses bei Arzneimitteln vorgesehen. Das aktuelle System beruht auf einem Preisvergleich mit neun europäischen Referenzländern und einem therapeutischen Quervergleich mit anderen Medikamenten zur Behandlung derselben Krankheit. Nun ist vorgesehen, die Beurteilung der Zweckmässigkeit eines Arzneimittels zu verbessern und bei der Einschätzung des therapeutischen Nutzens sowie beim Medikamentenvergleich verstärkt Expertinnen und Experten einzubeziehen. Wissenschaftliche Evidenzen müssen ebenfalls besser berücksichtigt werden, und für bestimmte Situationen – beispielsweise, wenn noch keine Auslandpreise vorliegen oder keine vergleichbaren therapeutischen Alternativen existieren – sind alternative Kriterien zu definieren. Die Umsetzung dieser Massnahme muss kostenneutral ausgestaltet sein.

Vorläufige Vergütung von Arzneimitteln

Arzneimittel oder neue Indikationen von Arzneimitteln, die von Swissmedic im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens zugelassen wurden und einen erheblichen medizinischen Bedarf decken, werden von der OKP ab dem ersten Tag der Zulassung («Tag 0») vorläufig vergütet. So sollen Patientinnen und Patienten rascher Zugang zu diesen Arzneimitteln erhalten. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) legt den provisorischen Preis nach Konsultation der Eidgenössischen Arzneimittelkommission (EAK) für höchstens zwei Jahre fest.

Damit die vorläufige Vergütung nicht zu einem Anstieg der Arzneimittelpreise und der damit verbundenen Kosten führt, ist ein Vergütungsmechanismus vorgesehen: Sobald das ordentliche Zulassungsverfahren abgeschlossen und der endgültige Preis feststeht, müssen allfällige Differenzen zum provisorischen Preis ausgeglichen werden

Erhöhte Versorgungssicherheit

Der Bundesrat will auch die Versorgungssicherheit bei Arzneimitteln erhöhen, die aufgrund unzureichender Rentabilität vom Schweizer Markt genommen werden könnten. So werden kostengünstige Arzneimittel mit geringem Umsatz, die von der OKP übernommen werden, bei der dreijährlichen Überprüfung der Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) durch das BAG nicht mehr auf ihre Wirtschaftlichkeit geprüft. Das bedeutet, dass ihr Preis nicht gesenkt wird. Zudem kann bei Arzneimitteln, deren Wirtschaftlichkeit weiterhin beurteilt wird, in Ausnahmefällen auf eine Preissenkung verzichtet werden, zum Beispiel, wenn die Versorgung gefährdet ist.

Darüber hinaus soll das BAG im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung die Möglichkeit zur Verminderung von Arzneimittelverwurf erhalten, indem es die Preise so festsetzt, dass für den Zulassungsinhaber der Anreiz besteht, geeignete Packungsgrössen anzubieten. Mit dieser Massnahme wird auch die Motion 24.3397 «Den Verwurf aufgrund von ungeeigneten Packungsgrössen oder Dosisstärken bei den Medikamentenpreisen berücksichtigen» der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates umgesetzt.

Neben den oben dargelegten Anpassungen sind weitere Änderungen der KVV und der KLV vorgesehen, um die Abgabe kostengünstigerer Generika und Biosimilars zu fördern sowie das Verfahren zur Vergütung neuer Impfstoffe zu vereinfachen.

Weitere Informationen:

KVG-Änderung: Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2